In Deutschland verjährt der Anspruch auf Schadenersatz grundsätzlich nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 195 BGB). Es gibt jedoch auch längere Verjährungsfristen, z.B. bei Grundstücken, die bis zu 30 Jahre betragen können (§ 197 BGB). Im Fall von Pflanzenbewuchs könnte es sich um eine sogenannte "negative Immission" handeln, die unter Umständen eine längere Verjährungsfrist haben könnte. Es wäre ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die genaue Situation und die geltenden Fristen zu klären. Ein Anwalt für Nachbarschaftsrecht oder Immobilienrecht kann hier weiterhelfen.