Kann man in Sachsen Bildung und Teilhabe beantragen, auch ohne Wohngeld oder Kinderzuschlag?

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Ja. Leistungen für **Bildung und Teilhabe** kann man in Sachsen **auch ohne Wohngeld und ohne Kinderzuschlag** bekommen – **aber nur, wenn stattdessen eine andere anspruchsbegründende Sozialleistung vorliegt**. Dazu zählen insbesondere **Bürgergeld, Sozialhilfe** oder **Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz**. ([familienportal.de](https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/bildung-und-teilhabe/wer-kann-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe-bekommen--136768)) Nach den offiziellen Informationen besteht der Anspruch in der Regel für Kinder, wenn die Familie **eine** dieser Leistungen bezieht: **Kinderzuschlag, Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Asylbewerber-Leistungen**. Wohngeld und Kinderzuschlag sind also **nicht zwingend**, aber ohne irgendeine dieser Grundlagen gibt es normalerweise keinen regulären BuT-Anspruch. ([familienportal.de](https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/bildung-und-teilhabe/wer-kann-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe-bekommen--136768)) Es gibt allerdings einen wichtigen Sonderfall: Das BMAS weist darauf hin, dass in bestimmten Fällen auch dann ein Anspruch bestehen kann, **wenn sonst keine dieser Leistungen bezogen wird**, aber die konkreten Bildungs- oder Teilhabebedarfe des Kindes nicht gedeckt werden können („**Bedarfsauslösung**“). ([bmas.de](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Bildungspaket/Leistungen/leistungen-bildungspaket.html)) Kurz gesagt: **Ja, grundsätzlich schon – aber nicht einfach unabhängig von allen Sozialleistungen.** ([familienportal.de](https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/bildung-und-teilhabe/wer-kann-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe-bekommen--136768))

Kategorie: Recht Tags: Sachsen Bildung Teilhabe