Was bedeutet, dass sich der Rückfallanspruch bei Vorversterben nicht auf das Surrogat bei einem unbebauten Grundstück erstreckt?

Antwort

Der Satz „Der Rückfallanspruch bei Vorversterben erstreckt sich nicht auf das Surrogat bei einem unbebauten Grundstück“ stammt meist aus dem Kontext von Schenkungen oder Übertragungen von Grundstücken unter bestimmten Bedingungen, etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. **Bedeutung im Detail:** - **Rückfallanspruch:** Das ist das Recht des Schenkenden (z.B. Eltern), das verschenkte Grundstück zurückzuverlangen, wenn der Beschenkte (z.B. Kind) vor dem Schenkenden stirbt („Vorversterben“). - **Surrogat:** Das ist ein Ersatzgegenstand, also das, was an die Stelle des ursprünglichen Grundstücks tritt, etwa der Verkaufserlös, wenn das Grundstück verkauft wurde. - **Unbebautes Grundstück:** Ein Grundstück ohne Gebäude. **Konkret heißt das:** Wenn das unbebaute Grundstück verschenkt wurde und der Beschenkte vor dem Schenkenden stirbt, kann der Schenkende das Grundstück zurückverlangen (Rückfallanspruch). **Aber:** Wenn das Grundstück inzwischen verkauft wurde und es gibt nur noch den Verkaufserlös (das Surrogat), dann bezieht sich der Rückfallanspruch **nicht** auf diesen Erlös. Der Schenkende kann also nicht das Geld verlangen, das für das Grundstück erzielt wurde. **Zusammengefasst:** Der Rückfallanspruch bei Vorversterben bezieht sich bei einem unbebauten Grundstück nur auf das Grundstück selbst, nicht auf einen etwaigen Verkaufserlös oder einen anderen Ersatzgegenstand. **Hintergrund:** Das ist oft so geregelt, weil bei unbebauten Grundstücken der Wertzuwachs meist geringer ist und der Schenkende nur das ursprüngliche Grundstück zurückhaben möchte, nicht aber einen eventuellen Verkaufserlös. **Weitere Informationen:** - [BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.html) - [BGB § 812 Herausgabeanspruch](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html) Für eine individuelle rechtliche Bewertung empfiehlt sich die Beratung durch einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht.

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