Ja, es gibt gerichtliche Beschlüsse, in denen die Kostenfestsetzung für ein Schriftsachverständigengutachten thematisiert wird. Solche Beschlüsse betreffen meist die Festsetzung de... [mehr]
Nein, aus der Reihenfolge der Namen der Richterinnen und Richter unter einem Beschluss eines Senats des Kammergerichts Berlin lässt sich in der Regel nicht ableiten, wer den Beschluss formuliert hat. In deutschen Gerichten, einschließlich des Kammergerichts Berlin, werden die Namen der Mitglieder eines Spruchkörpers (Senats) unter Beschlüssen und Urteilen meist in einer bestimmten, festgelegten Reihenfolge aufgeführt. Diese Reihenfolge richtet sich in der Regel nach der Geschäftsverteilung des Gerichts und der jeweiligen Funktion im Spruchkörper (z.B. Vorsitzende/r, Berichterstatter/in, Beisitzer/in). Üblicherweise steht der/die Vorsitzende an erster Stelle, gefolgt vom/zur Berichterstatter/in und dann den weiteren Mitgliedern. Der/die Berichterstatter/in ist in der Regel für die Ausarbeitung des Beschlussentwurfs zuständig. Wer diese Funktion innehat, ergibt sich jedoch nicht zwingend aus der bloßen Reihenfolge der Namen, sondern aus der internen Geschäftsverteilung des Senats. In manchen Fällen kann die Reihenfolge einen Hinweis geben (z.B. steht der/die Berichterstatter/in an zweiter Stelle), dies ist aber nicht zwingend und kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich gehandhabt werden. Fazit: Ohne Kenntnis der konkreten Geschäftsverteilung und der internen Praxis des jeweiligen Senats lässt sich aus der Reihenfolge der Namen allein nicht sicher ableiten, wer den Beschluss formuliert hat. Weitere Informationen zum Kammergericht Berlin: https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/
Ja, es gibt gerichtliche Beschlüsse, in denen die Kostenfestsetzung für ein Schriftsachverständigengutachten thematisiert wird. Solche Beschlüsse betreffen meist die Festsetzung de... [mehr]