Ja – aber nicht als allgemeines „Religions-Arbeitsrecht“, sondern vor allem als Diskriminierungsschutz, Feiertagsregeln und wenige spezielle Freistellungen. Entscheidend ist: In &Oum...
Warum wird auf dem österreichischen Meldezettel noch nach Religion gefragt, obwohl das gesetzlich verboten ist?
Antwort vom**Nein: Die Frage nach der Religion am österreichischen Meldezettel ist nicht einfach „gesetzlich verboten“. Sie ist weiterhin zulässig, aber freiwillig – und genau deshalb wird sie noch abgefragt. Der praktische Grund ist nicht die allgemeine staatliche Erfassung von Glauben, sondern die mögliche Datenübermittlung an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften.** ([oesterreich.gv.at](https://www.oesterreich.gv.at/ueber-oesterreichgvat/faq/digitale_amtsservices.html)) ## Warum wird überhaupt noch gefragt Österreichs Melderecht sieht diese Angabe weiterhin vor. Laut den Erläuterungen zum Meldegesetz werden bereits nach geltender Rechtslage auf Verlangen Meldedaten an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt, wenn sich jemand zu dieser Religionsgesellschaft bekannt hat. Deshalb bleibt das Feld am Meldezettel bestehen. Gleichzeitig wird ausdrücklich festgehalten, dass die Angabe **freiwillig** ist und **nicht im Zentralen Melderegister (ZMR)** gespeichert wird, sondern nur im lokalen Melderegister. ([ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1862744/COO_2026_100_2_1862885.html)) Der entscheidende Punkt ist also: Der Staat fragt nicht deshalb weiter, weil er ein allgemeines Interesse an deinem Glauben hätte, sondern weil das Melderecht historisch und organisatorisch noch eine Schnittstelle zu anerkannten Religionsgesellschaften enthält. Genau das ist der Teil, der heute vielen veraltet vorkommt. ([ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1862744/COO_2026_100_2_1862885.html)) ## Spielt die Geschichte noch mit hinein **Ja, sehr deutlich.** Österreich hat traditionell ein kooperatives Staatskirchenrecht. Das heißt: Religion ist hier rechtlich nie nur reine Privatsache gewesen, sondern teilweise auch institutionell organisiert. Das sieht man daran, dass gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften nach § 20 Abs. 7 MeldeG unter bestimmten Voraussetzungen Meldedaten ihrer Mitglieder erhalten können. Die aktuelle Gesetzesbegründung bestätigt ausdrücklich, dass diese Kontaktmöglichkeit weiter bestehen soll. ([ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1862744/COO_2026_100_2_1862885.html)) Das ist der historische Restbestand: Nicht die Glaubenskontrolle des Staates steht im Vordergrund, sondern die alte enge Verzahnung zwischen Melderecht und anerkannten Religionsgemeinschaften. Genau deshalb wirkt das Feld heute anachronistisch, obwohl es rechtlich noch vorgesehen ist. ([ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1862744/COO_2026_100_2_1862885.html)) ## Was bedeutet das praktisch Wenn du die Religionsangabe leer lässt, ist das nach der geltenden Rechtslage zulässig, weil die Angabe freiwillig ist. Wenn du sie einträgst, kann das dazu führen, dass diese Information im lokalen Melderegister erfasst wird und eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft auf dieser Basis Meldedaten anfordern kann. ([ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1862744/COO_2026_100_2_1862885.html)) Der wichtige Unterschied, den viele übersehen: **Freiwillig** heißt nicht **bedeutungslos**. Sobald du etwas einträgst, kann es rechtliche und praktische Folgen haben – etwa Kontaktaufnahme durch die Religionsgesellschaft oder im katholischen Bereich mittelbar Relevanz für den Kirchenbeitrag. Dass kirchliche Stellen Meldedaten für Personen mit entsprechendem Bekenntnis verwenden, ist in der Praxis dokumentiert. ([kirchenbeitrag.at](https://www.kirchenbeitrag.at/berechnung)) ## Klare Einordnung Die kurze Antwort lautet: **Es wird noch gefragt, weil das österreichische Melderecht diese freiwillige Angabe weiterhin vorsieht und weil anerkannte Religionsgesellschaften daran rechtlich anknüpfen können. Ja, dahinter steckt klar die historische Sonderstellung von Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich.** Der eigentliche Widerspruch ist nicht „verboten, aber trotzdem gefragt“, sondern: **sensibles Datum, aber weiterhin gesetzlich vorgesehen**. Genau deshalb gibt es seit Jahren Kritik daran, obwohl die Angabe formal freiwillig ist. ([ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1862744/COO_2026_100_2_1862885.html))
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