Der freie Karfreitag für Evangelische in Österreich wurde mit 22. März 2019 gestrichen. Auslöser war ein EuGH-Urteil vom 22. Januar 2019, das die Sonderregelung nur für Angeh&...
Gibt es in Österreich religiöse Sonderregelungen im Arbeitsrecht?
Antwort vom**Ja – aber nicht als allgemeines „Religions-Arbeitsrecht“, sondern vor allem als Diskriminierungsschutz, Feiertagsregeln und wenige spezielle Freistellungen. Entscheidend ist: In Österreich darf dich der Arbeitgeber wegen deiner Religion nicht benachteiligen, aber ein automatischer Anspruch auf beliebige religiöse Feiertage besteht nicht.** ([ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?ShowPrintPreview=True&abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=20003395)) ## Was allgemein gilt In der Arbeitswelt ist Diskriminierung wegen Religion oder Weltanschauung verboten. Das betrifft Einstellung, Bezahlung, Beförderung, Arbeitsbedingungen und Kündigung. Für private Arbeitsverhältnisse gilt das Gleichbehandlungsgesetz, im Bundesdienst das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. ([ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?ShowPrintPreview=True&abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=20003395)) Praktisch heißt das: Ein Arbeitgeber darf dich nicht schlechter behandeln, nur weil du etwa muslimisch, katholisch, jüdisch, evangelisch, konfessionslos oder andersgläubig bist. Auch religiöse Kleidung oder Gebräuche können darunter fallen, wobei im Einzelfall betriebliche Gründe mitspielen können. ([oesterreich.gv.at](https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesetze_und_recht/frauenfoerderung-und-gleichbehandlung/gleichbehandlung/Seite.1860100)) ## Die eigentlichen Sonderregelungen Gesetzliche Feiertage gelten in Österreich grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Religion. Das ist ein wichtiger Punkt, weil viele fälschlich annehmen, jede Religionsgemeinschaft habe eigene arbeitsfreie Feiertage. Genau das ist im Regelfall nicht so. ([wko.at](https://www.wko.at/oe/arbeitszeit/arbeiten-feiertage)) Eine bekannte frühere Sonderregel für den Karfreitag gibt es in dieser Form nicht mehr. Der besondere Feiertagsstatus für Angehörige bestimmter Kirchen wurde abgeschafft; stattdessen gibt es den „persönlichen Feiertag“, also einen einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmbaren Urlaubstag mit Vorlauf von drei Monaten. Das ist keine zusätzliche Freizeit, sondern ein normaler Urlaubstag. ([arbeiterkammer.at](https://www.arbeiterkammer.at/service/musterbriefe/arbeitsvertrag/Persoenlicher_Feiertag.html)) Eine echte religionsbezogene Sonderregel gibt es für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft: Für Jom Kippur besteht aufgrund eines Generalkollektivvertrags unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Freistellung bei Entgeltfortzahlung, wenn die Freistellung rechtzeitig verlangt wird und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. ([wko.at](https://www.wko.at/oe/arbeitszeit/arbeiten-feiertage)) ## Wenig bekannt, aber wichtig Wenn jemand während der gesetzlichen Wochenend- oder Feiertagsruhe arbeiten muss, besteht auf Verlangen Anspruch auf die notwendige Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten, sofern diese nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind und die Freistellung mit den betrieblichen Erfordernissen vereinbar ist. Das ist keine pauschale Freistellung für jede religiöse Handlung, aber eine konkrete Schutzregel für Konfliktfälle. ([ooe.arbeiterkammer.at](https://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/arbeitszeit/Feiertagsruhe.html)) Der praktische Unterschied ist also klar: - **geschützt vor Benachteiligung**: ja - **automatisch frei an jedem religiösen Feiertag**: nein - **einzelne Sonderregeln für bestimmte Fälle**: ja ([ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?ShowPrintPreview=True&abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=20003395)) ## Klare Einordnung Österreich hat im Arbeitsrecht keine breite Sonderrechtsordnung nach Religion. Es gibt vor allem ein **allgemeines Gleichbehandlungsprinzip** und nur **punktuelle Ausnahmen**. Für Beschäftigte ist deshalb meist nicht die Frage entscheidend, ob ihre Religion „Sonderrechte“ hat, sondern ob eine konkrete Benachteiligung vorliegt oder ob eine Freistellung aus Kollektivvertrag, Arbeitsruhegesetz oder individueller Vereinbarung ableitbar ist. ([ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?ShowPrintPreview=True&abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=20003395))
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