Die 2011 beschlossene Reform der Sicherungsverwahrung in Deutschland war eine Reaktion auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die die Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung als menschenrechtswidrig eingestuft hatten. Die Reform beinhaltete mehrere wesentliche Änderungen: 1. **Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung**: Die Möglichkeit, Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen, wurde abgeschafft. Stattdessen muss die Sicherungsverwahrung bereits im ursprünglichen Strafurteil angeordnet werden. 2. **Strengere Voraussetzungen**: Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde an strengere Voraussetzungen geknüpft. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Täter nach der Haftentlassung erneut schwere Straftaten begehen wird. 3. **Therapieunterbringung**: Für gefährliche Straftäter, die psychisch krank sind, wurde die Möglichkeit der Therapieunterbringung geschaffen. Diese Maßnahme soll eine Alternative zur Sicherungsverwahrung bieten und den Fokus auf die Behandlung der psychischen Erkrankung legen. 4. **Regelmäßige Überprüfung**: Die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung muss regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie nur so lange wie nötig aufrechterhalten wird. 5. **Bessere Haftbedingungen**: Die Haftbedingungen für Sicherungsverwahrte wurden verbessert, um den Anforderungen des EGMR gerecht zu werden. Dazu gehören bessere Unterbringung und mehr Therapieangebote. Diese Reform sollte sicherstellen, dass die Sicherungsverwahrung in Deutschland den menschenrechtlichen Standards entspricht und gleichzeitig die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern schützt.