Ist der redliche Besitzer im Sinne des § 993 BGB zur Herausgabe von gezogenen Nutzungen verpflichtet?

Antwort

Nein, der redliche Besitzer ist im Sinne des § 993 BGB nicht zur Herausgabe von gezogenen Nutzungen verpflichtet. Gemäß § 993 Abs. 1 BGB haftet der redliche Besitzer nur für die Nutzungen, die er nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs zieht. Vor diesem Zeitpunkt ist er zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht verpflichtet.

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