Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]
Nein, der redliche Besitzer ist im Sinne des § 993 BGB nicht zur Herausgabe von gezogenen Nutzungen verpflichtet. Gemäß § 993 Abs. 1 BGB haftet der redliche Besitzer nur für die Nutzungen, die er nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs zieht. Vor diesem Zeitpunkt ist er zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht verpflichtet.
Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]