Nein, der redliche Besitzer ist im Sinne des § 993 BGB nicht zur Herausgabe von gezogenen Nutzungen verpflichtet. Gemäß § 993 Abs. 1 BGB haftet der redliche Besitzer nur für die Nutzungen, die er nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs zieht. Vor diesem Zeitpunkt ist er zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht verpflichtet.