Ja, der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben ist grundsätzlich auf alle Rechtsverhältnisse anwendbar, einschließlich der freiwilligen Gewährung von Schuldendiensthilfen. Dieser Grundsatz, der im deutschen Recht in § 242 BGB verankert ist, besagt, dass die Parteien eines Rechtsverhältnisses in einer Weise handeln müssen, die den Anforderungen von Treu und Glauben entspricht, also ehrlich, redlich und fair. Auch wenn die Gewährung von Schuldendiensthilfen freiwillig erfolgt, müssen die beteiligten Parteien dabei die Grundsätze von Treu und Glauben beachten. Das bedeutet, dass die Hilfe nicht in einer Weise gewährt oder entzogen werden darf, die den berechtigten Erwartungen des Schuldners widerspricht oder ihn unangemessen benachteiligt.