§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen... [mehr]
Die Zuordnung eines Grundstücks in das Privat- oder Betriebsvermögen ist eine komplexe rechtliche Frage, die von verschiedenen Faktoren abhängt. Grundsätzlich gilt: 1. **Privatvermögen**: Ein Grundstück wird dem Privatvermögen zugeordnet, wenn es nicht für betriebliche Zwecke genutzt wird. Dies ist häufig der Fall, wenn das Grundstück zur eigenen Wohnnutzung oder als Kapitalanlage dient. 2. **Betriebsvermögen**: Ein Grundstück gehört zum Betriebsvermögen, wenn es für die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb genutzt wird. Dazu zählen Grundstücke, die für die Ausübung eines Gewerbes, zur Vermietung oder für andere betriebliche Zwecke verwendet werden. 3. **Gemischte Nutzung**: Bei einer gemischten Nutzung kann eine Aufteilung in Betriebs- und Privatvermögen erforderlich sein. Hierbei wird der Anteil, der für betriebliche Zwecke genutzt wird, dem Betriebsvermögen zugeordnet, während der private Nutzungsanteil im Privatvermögen verbleibt. 4. **Rechtsfolgen**: Die Zuordnung hat steuerliche Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich der Abschreibung, der Grundsteuer und der Erbschaftssteuer. Es ist ratsam, sich bei konkreten Fällen von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die individuelle Situation zu klären und rechtliche Risiken zu vermeiden.
§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen... [mehr]
Der Satz „Der Rückfallanspruch bei Vorversterben erstreckt sich nicht auf das Surrogat bei einem unbebauten Grundstück“ stammt meist aus dem Kontext von Schenkungen oder Übe... [mehr]