Der Eigentümer hat gegenüber dem Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gemäß § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Anspruch besteht, wenn der Eigentümer nicht selbst im Besitz der Sache ist und der Besitzer kein Recht zum Besitz hat. Um diesen Anspruch durchzusetzen, kann der Eigentümer folgende Schritte unternehmen: 1. **Forderung der Herausgabe**: Zunächst sollte der Eigentümer den Besitzer schriftlich oder mündlich auffordern, die Sache herauszugeben. 2. **Rechtsweg**: Wenn der Besitzer nicht freiwillig herausgibt, kann der Eigentümer Klage auf Herausgabe erheben. Dies erfolgt in der Regel vor dem zuständigen Zivilgericht. 3. **Beweisführung**: Der Eigentümer muss nachweisen, dass er der rechtmäßige Eigentümer der Sache ist und dass der Besitzer kein Recht zum Besitz hat. 4. **Vollstreckung**: Wenn das Gericht zugunsten des Eigentümers entscheidet, kann dieser einen Vollstreckungsbescheid beantragen, um die Herausgabe der Sache durch einen Gerichtsvollzieher durchzusetzen. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen, um die besten Schritte zu planen und mögliche rechtliche Fallstricke zu vermeiden.