Rechtliche Wirkung der Geschäftsfähigkeitsstufen

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Die Geschäftsfähigkeit ist im deutschen Recht in drei Stufen unterteilt: 1. **Geschäftsunfähigkeit**: Personen, die geschäftsunfähig sind, können keine rechtsverbindlichen Geschäfte abschließen. Dies in der Regel Kinder unter sieben Jahren und Personen, die aufgrund einer psychischen Störung oder ähnlicher Gründe nicht in der Lage sind, die Bedeutung Handlungen zu verstehen. Verträge, die von geschäftsunfähigen Personen abgeschlossen werden, sind nichtig. 2. **Beschränkte Geschäftsfähigkeit**: Personen, die beschränkt geschäftsfähig sind, sind in der Regel Minderjährige zwischen sieben und 18 Jahren. Sie können Verträge nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters abschließen, es sei denn, es handelt sich um einen rechtlichen Vorteil (z.B. Geschenke). Verträge, die ohne diese Zustimmung abgeschlossen werden, sind schwebend unwirksam, bis die Zustimmung erteilt wird. 3. **Volle Geschäftsfähigkeit**: Personen, die voll geschäftsfähig sind, können ohne Einschränkungen Verträge abschließen. Dies gilt in der Regel für alle Personen ab 18 Jahren. Ihre Verträge sind von Anfang an wirksam. Die rechtlichen Wirkungen der Geschäftsfähigkeitsstufen sind also entscheidend für die Gültigkeit von Verträgen und die rechtlichen Handlungen von Personen.

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