Welcher Rechtfertigungsgrund ist kein Jedermannsrecht?

Antwort vom

**Ein Rechtfertigungsgrund, der **kein** Jedermannsrecht ist, ist die _Einwilligung_ des Verletzten.** Sie rechtfertigt eine Handlung nur, wenn der Betroffene wirksam zustimmt; anders als Notwehr oder rechtfertigender Notstand steht sie also nicht „jedermann“ als allgemeines Eingriffsrecht zu.