Welche drei Rechtfertigungsgründe sind auch Jedermannsrechte?

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**Drei klassische Rechtfertigungsgründe, die zugleich Jedermannsrechte sind, sind: Notwehr, rechtfertigender Notstand und Selbsthilfe.** **Entscheidend ist:** Das sind keine Sonderrechte nur für Polizei oder Behörden, sondern Befugnisse, auf die sich grundsätzlich jede Person berufen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Typisch genannt werden: - **Notwehr** (§ 32 StGB): Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs - **Rechtfertigender Notstand** (§ 34 StGB): Eingriff zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr bei überwiegendem geschütztem Interesse - **Selbsthilfe** (§ 229 BGB): eigenmächtige Sicherung eines Anspruchs, wenn staatliche Hilfe zu spät käme Ein wichtiger Unterschied: **Notwehr richtet sich gegen einen Angreifer, Notstand gegen eine Gefahrlage.** Genau diese Abgrenzung wird in Prüfungen oft erwartet.

Kategorie: Recht Tags: Notwehr Notstand Festnahme

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