§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen... [mehr]
In Deutschland hat der Nachbar das Recht, die Äste von Bäumen, die über die Grundstücksgrenze ragen, selbst zu entfernen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in § 910. Der Nachbar muss jedoch dem Grundstückseigentümer zunächst die Möglichkeit geben, die Äste selbst zu entfernen. Wenn der Eigentümer dies nicht tut, kann der Nachbar die Äste auf eigene Kosten abschneiden. Es ist wichtig, dass der Nachbar dabei darauf achtet, die Bäume nicht zu schädigen und nur das zu entfernen, was tatsächlich über die Grenze ragt. Bei größeren Bäumen oder wenn es zu Streitigkeiten kommt, kann es ratsam sein, rechtlichen Rat einzuholen oder eine Mediation in Betracht zu ziehen.
§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen... [mehr]
Der Satz „Der Rückfallanspruch bei Vorversterben erstreckt sich nicht auf das Surrogat bei einem unbebauten Grundstück“ stammt meist aus dem Kontext von Schenkungen oder Übe... [mehr]