Wie kann bei einer Einberufung nach § 32 BGB sichergestellt werden, dass Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben können?

Antwort

Um sicherzustellen, dass die Mitglieder bei einer Einberufung nach § 32 BGB ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. **Satzungsregelung**: Die Möglichkeit, an Versammlungen elektronisch teilzunehmen und Rechte auszuüben, muss in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen sein. § 32 Abs. 2 BGB erlaubt dies: > „Die Mitgliederversammlung kann auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Satzung festgelegt sind.“ 2. **Einladung und Information**: Die Einladung zur Versammlung muss klar darauf hinweisen, dass die Versammlung elektronisch (z.B. per Videokonferenz) stattfindet und wie die Teilnahme technisch möglich ist. Die Zugangsdaten und technischen Voraussetzungen sind rechtzeitig mitzuteilen. 3. **Technische Umsetzung**: Es muss eine geeignete technische Plattform gewählt werden, die es allen Mitgliedern ermöglicht, - an der Versammlung teilzunehmen, - das Wort zu ergreifen, - Anträge zu stellen, - abzustimmen. 4. **Sicherstellung der Ausübung der Rechte**: Die Plattform muss gewährleisten, dass die Identität der Mitglieder überprüft werden kann und die Ausübung der Mitgliedsrechte (z.B. Stimmabgabe, Rederecht) gesichert ist. 5. **Dokumentation**: Die ordnungsgemäße Durchführung und die Möglichkeit der elektronischen Ausübung der Rechte sollten im Protokoll der Versammlung festgehalten werden. **Fazit:** Die Mitglieder können ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben, wenn die Satzung dies erlaubt, die Einladung und Durchführung entsprechend gestaltet sind und die technische Umsetzung eine gleichberechtigte Teilnahme sicherstellt. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__32.html).

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