Besteht in Brandenburg ein Anspruch auf einen Wasseranschluss?

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In Brandenburg gibt es kein allgemeines, einklagbares „Recht auf einen Wasseranschluss“ für jede einzelne Person oder jedes Grundstück. Allerdings regelt das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) sowie die jeweilige Satzung des örtlichen Wasserversorgers die Versorgung mit Trinkwasser. Grundsätzlich sind die Gemeinden in Brandenburg verpflichtet, im Rahmen der Daseinsvorsorge die öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen (§ 50 BbgWG: „Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen.“). Das bedeutet, dass in der Regel bebaute Grundstücke innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (also im Innenbereich) einen Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung haben, sofern dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Für Grundstücke im Außenbereich (außerhalb geschlossener Ortschaften) besteht kein genereller Anspruch auf einen Wasseranschluss. Hier kann die Gemeinde oder der Wasserversorger den Anschluss ablehnen, wenn der Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre. Die genauen Bedingungen und das Verfahren regelt die Satzung des jeweiligen Wasserversorgers oder Zweckverbandes. Dort ist auch festgelegt, wie ein Antrag auf Anschluss zu stellen ist und unter welchen Voraussetzungen er abgelehnt werden kann. **Fazit:** Ein Recht auf einen Wasseranschluss besteht in Brandenburg grundsätzlich für bebaute Grundstücke im Innenbereich, sofern keine unzumutbaren technischen oder wirtschaftlichen Gründe dagegen sprechen. Im Außenbereich gibt es keinen generellen Anspruch. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg](https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/), beim [Landesamt für Umwelt Brandenburg](https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/) oder bei deinem örtlichen Wasserversorger.

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