Ja, eine Person, die im Ruhestand erblindet ist und deshalb keine Dokumente mehr selbst unterschreiben kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Assistenz, um ihre Angelegenheiten weiterhin regeln zu können. In Deutschland ist das Recht auf Assistenz und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen im Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie in der UN-Behindertenrechtskonvention verankert. Konkret gibt es verschiedene Möglichkeiten: 1. **Assistenz im Alltag:** Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beantragen, darunter auch Assistenzleistungen, die beim Ausfüllen und Unterschreiben von Dokumenten helfen. 2. **Rechtliche Betreuung:** Falls die Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, kann beim Amtsgericht eine rechtliche Betreuung beantragt werden. Der*die Betreuer*in kann dann im Namen der Person rechtsverbindlich unterschreiben. 3. **Unterschrift mit Assistenz:** Auch blinde Menschen können mit Unterstützung unterschreiben, z.B. indem jemand die Hand führt oder die Unterschriftszeile ertastbar macht. Alternativ kann eine sogenannte „Unterschriftsbeglaubigung“ durch eine*n Notar*in erfolgen. 4. **Barrierefreiheit:** Behörden und Banken sind verpflichtet, barrierefreie Lösungen anzubieten, z.B. durch Vorlesen von Dokumenten oder alternative Kommunikationswege. Weitere Informationen und Unterstützung bieten z.B. der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (https://www.dbsv.org/) oder die örtlichen Sozialämter. Wichtig: Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Assistenz hängen vom individuellen Bedarf und den jeweiligen gesetzlichen Regelungen ab. Ein Antrag auf Assistenzleistungen kann beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden.