Wie gilt die Räum- und Streupflicht bei Grundstücken ohne Bürgersteig?

Antwort

Wenn vor einem Grundstück kein Bürgersteig vorhanden ist, gilt die Räum- und Streupflicht in der Regel für den Bereich, der üblicherweise als Gehweg genutzt wird oder genutzt werden könnte. In vielen Kommunen wird dann ein Streifen am Fahrbahnrand (meist 1 bis 1,5 Meter breit) als Ersatz-Gehweg betrachtet, der von den Anliegern geräumt und gestreut werden muss. Die genaue Regelung kann jedoch je nach Gemeinde oder Stadt unterschiedlich sein, da die Räum- und Streupflicht durch die örtlichen Straßenreinigungssatzungen festgelegt wird. Oftmals ist dort geregelt, dass auch ohne expliziten Gehweg ein sicherer Streifen für Fußgänger freizuhalten ist. Wichtig ist: - Die Pflicht besteht meist werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr bis abends (meist 20 Uhr). - Der zu räumende Bereich muss so breit sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (ca. 1 bis 1,5 Meter). - Bei Unsicherheiten empfiehlt sich ein Blick in die örtliche Straßenreinigungssatzung oder eine Nachfrage beim zuständigen Ordnungsamt. Weitere Informationen findest du beispielsweise auf den Seiten vieler Städte, z.B. [Stadt Köln – Winterdienst](https://www.stadt-koeln.de/artikel/06713/index.html) oder [Stadt München – Räum- und Streupflicht](https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Verkehr/Strassenreinigung/Winterdienst.html).

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