Erfüllt Rache als niedriger Beweggrund ein Mordmerkmal?

Antwort

Ja, Rache gilt nach deutschem Strafrecht als „niederer Beweggrund“ im Sinne des § 211 StGB (Mord). Niederträchtige Motive wie Rachsucht, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe können das Mordmerkmal „aus niedrigen Beweggründen“ erfüllen. Die Rechtsprechung versteht unter niedrigen Beweggründen solche Motive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verwerflich sind. Rache ist dann ein niedriger Beweggrund, wenn sie aus egoistischen, hemmungslosen oder besonders verwerflichen Motiven erfolgt, etwa wenn sie aus gekränkter Eitelkeit, Neid oder ähnlichen Gründen geschieht. Nicht jede Rachehandlung erfüllt automatisch das Mordmerkmal; es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls und die Bewertung des Motivs an. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html).

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