Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ sind ungeschriebene, historisch gewachsene Kernprinzipien, die das deutsche Berufsbeamtentum prägen. Sie sind in Art. 33 Abs.... [mehr]
Ja, die Weimarer Reichsverfassung (WRV) ist eine wissenschaftlich zitierfähige Quelle. Der Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung lautet: „Es besteht keine Staatskirche.“ Für eine wissenschaftliche Arbeit könntest du die Quelle wie folgt zitieren: Weimarer Reichsverfassung, Artikel 137, 1919. Wenn du eine spezifische Ausgabe oder ein bestimmtes Werk zitieren möchtest, in dem die Weimarer Reichsverfassung abgedruckt ist, solltest du die entsprechenden bibliographischen Angaben hinzufügen. Zum Beispiel: Weimarer Reichsverfassung, Artikel 137, in: Michael Stolleis (Hrsg.), *Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte*, Band 2: Deutsche Verfassungen 1850–1933, 3. Auflage, München: C.H. Beck, 2001, S. 274. Stelle sicher, dass du die Zitierweise an die Vorgaben deiner Institution oder deines Fachbereichs anpasst.
Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ sind ungeschriebene, historisch gewachsene Kernprinzipien, die das deutsche Berufsbeamtentum prägen. Sie sind in Art. 33 Abs.... [mehr]