Müssen für die Dauer des Ruhens eines Verfahrens Prozesszinsen gezahlt werden?

Antwort

Ob für die Zeitdauer, in der ein Verfahren geruht hat, Prozesszinsen gezahlt werden müssen, hängt vom Einzelfall und der rechtlichen Grundlage ab. Nach § 291 BGB entstehen Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit einer Geldforderung, also ab Zustellung der Klage. Das Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) unterbricht die Rechtshängigkeit nicht. Das bedeutet: Auch während des Ruhens läuft die Zeit für die Berechnung der Prozesszinsen weiter. Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht also grundsätzlich auch für die Zeit, in der das Verfahren geruht hat. Eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn das Ruhen des Verfahrens auf Wunsch des Gläubigers erfolgt ist und der Schuldner dadurch unangemessen belastet würde. In der Regel aber sind Prozesszinsen auch für die Ruhenszeit zu zahlen. Weitere Informationen findest du z.B. hier: - [§ 291 BGB – Prozesszinsen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__291.html) - [§ 251 ZPO – Ruhen des Verfahrens](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__251.html)

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