Wer kann Prozessbevollmächtigter im Sinne des 172 ZPO sein?

Antwort

Im Sinne des § 172 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Prozessbevollmächtigter jede Person sein, die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung vor Gericht befugt ist. Dies umfasst in der Regel: 1. **Rechtsanwälte**: Diese sind die häufigsten Prozessbevollmächtigten und haben das Recht, vor allen deutschen Gerichten zu vertreten. 2. **Rechtslehrer an deutschen Hochschulen**: Diese dürfen in bestimmten Fällen ebenfalls als Prozessbevollmächtigte auftreten. 3. **Volljuristen in Unternehmen**: In bestimmten Fällen können auch Volljuristen, die in einem Unternehmen angestellt sind, dieses vor Gericht vertreten. 4. **Andere Personen**: In bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere Personen als Prozessbevollmächtigte zugelassen werden, z.B. Steuerberater in steuerrechtlichen Angelegenheiten. Die genaue Zulassung und die Befugnisse können je nach Gericht und Art des Verfahrens variieren. Es ist daher ratsam, sich im konkreten Fall über die genauen Bestimmungen zu informieren.

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