Ein freier Handelsvertreter hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf Provision, wenn durch seine Tätigkeit ein Geschäft zustande kommt (§ 87 HGB). Wird er krank und kann deshalb nicht arbeiten, entsteht normalerweise kein Provisionsanspruch für neue Geschäfte, da keine Vermittlungstätigkeit erfolgt. Allerdings gibt es im Handelsgesetzbuch (§ 92a HGB) eine besondere Regelung zum **Ausgleich bei Krankheit**: Ein Handelsvertreter, der auf Provisionsbasis arbeitet, hat bei unverschuldeter Verhinderung (z. B. Krankheit) Anspruch auf einen sogenannten **Ausgleich** für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Vertragsverhältnis schon länger als drei Monate besteht. **Wie funktioniert der Nachweis?** Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer die Verhinderung und deren Grund unverzüglich mitteilen. In der Praxis wird meist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) verlangt, um die Krankheit nachzuweisen. **Wichtig:** - Der Ausgleich entspricht dem Durchschnitt der Provisionen, die in der letzten Zeit (meist 12 Monate) verdient wurden. - Nach sechs Wochen endet der Anspruch. - Es handelt sich nicht um eine Lohnfortzahlung wie bei Angestellten, sondern um einen Provisionsausgleich. **Fazit:** Ein freier Handelsvertreter erhält bei Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen einen Provisionsausgleich für maximal sechs Wochen, sofern er die Krankheit ordnungsgemäß nachweist (z. B. durch ärztliches Attest). Danach besteht kein Anspruch mehr. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [IHK](https://www.ihk.de/) oder im [Handelsgesetzbuch § 92a](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__92a.html).