Hat ein Polizeibeamter nach 10 Dienstjahren bei eigener Kündigung Anspruch auf Pension?

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Nein, wenn ein Polizeibeamter nach 10 Dienstjahren selbst kündigt, hat er in der Regel **keinen Anspruch auf eine Pension** (also auf ein Ruhegehalt nach dem Beamtenrecht). Die Pension steht grundsätzlich nur Beamten zu, die in den Ruhestand versetzt werden, zum Beispiel wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit. Kündigt ein Beamter selbst (das heißt, er beantragt seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis), endet das Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch. In diesem Fall besteht **kein Anspruch auf Ruhegehalt**. Stattdessen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf **Versorgungsausgleich** in Form eines sogenannten „Altersgeldes“ bestehen, wenn das jeweilige Bundesland oder der Bund dies gesetzlich geregelt hat. Das Altersgeld ist aber meist geringer als die Pension und an bestimmte Bedingungen geknüpft (z. B. Mindestdienstzeit, kein Übertritt in ein neues Beamtenverhältnis). In den meisten Fällen werden die während der Dienstzeit gezahlten Pensionsbeiträge nicht ausgezahlt. Stattdessen kann der ehemalige Beamte sich in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern lassen, um später eine gesetzliche Rente zu erhalten. **Fazit:** Nach einer eigenen Kündigung nach 10 Dienstjahren besteht in der Regel **kein Anspruch auf eine Pension**. Es kann aber ein Anspruch auf Altersgeld oder Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, abhängig von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium des Innern und für Heimat](https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamte/versorgung/versorgung-node.html).

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