Ja, im Landesbedienstetengesetz des Landes Tirol (L-BG) gibt es die rechtliche Möglichkeit der Pflegekarenz. Gemäß § 60a L-BG („Pflegekarenz und Pflegeteilzeit“) können Landesbedienstete unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zur Pflege naher Angehöriger in Anspruch nehmen. Die Regelungen orientieren sich dabei an den Bestimmungen des Bundespflegekarenzgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG). Die wichtigsten Punkte sind: - Pflegekarenz kann für die Pflege naher Angehöriger (z.B. Eltern, Ehepartner, Kinder) beantragt werden. - Die Dauer der Pflegekarenz ist gesetzlich begrenzt (in der Regel bis zu drei Monate, mit Verlängerungsmöglichkeit). - Während der Pflegekarenz besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Die genauen Voraussetzungen und das Verfahren sind im § 60a L-BG geregelt. Das Gesetz ist auf der Website des Landes Tirol abrufbar: [Landesbedienstetengesetz Tirol](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000141) Zusammengefasst: Ja, das Landesbedienstetengesetz Tirol sieht die Möglichkeit einer Pflegekarenz für Landesbedienstete vor.