Ja, das Amtsgericht kann den Antrag auf Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört, ablehnen – allerdings nur unter bestimmten... [mehr]
Die Parallele zu § 110 Abs. 1 HGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist in § 705 BGB normiert. Während § 110 HGB Regelungen für Handelsgesellschaften trifft, beschreibt § 705 BGB die Grundlagen der GbR, insbesondere die Rechte und Pflichten der Gesellschafter. In der GbR können die Gesellschafter durch ihren Gesellschaftsvertrag auch Regelungen treffen, die den Bestimmungen des HGB ähnlich sind.
Ja, das Amtsgericht kann den Antrag auf Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört, ablehnen – allerdings nur unter bestimmten... [mehr]