§ 6 des Notarversorgungsgesetzes (NoVAG) regelt die Beitragspflicht der Mitglieder der Notarkammer zur Notarversorgung. Der genaue Wortlaut und die Inhalte können je nach Bundesland und Ausg... [mehr]
Die Abnahme von Feuerstätten ist in Deutschland im § 14 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) geregelt. Diese Verordnung legt fest, dass Feuerstätten vor ihrer ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgenommen werden müssen.
§ 6 des Notarversorgungsgesetzes (NoVAG) regelt die Beitragspflicht der Mitglieder der Notarkammer zur Notarversorgung. Der genaue Wortlaut und die Inhalte können je nach Bundesland und Ausg... [mehr]