Welcher Paragraph regelt Abnahmen an Feuerstätten?

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Die Abnahme von Feuerstätten ist in Deutschland im § 14 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) geregelt. Diese Verordnung legt fest, dass Feuerstätten vor ihrer ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgenommen werden müssen.

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