Der Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den ersten sechs Paragraphen grundlegende Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit, die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen f&uu... [mehr]
Die Abnahme von Feuerstätten ist in Deutschland im § 14 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) geregelt. Diese Verordnung legt fest, dass Feuerstätten vor ihrer ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgenommen werden müssen.
Der Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den ersten sechs Paragraphen grundlegende Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit, die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen f&uu... [mehr]