Welcher Paragraph im Thüringer Schornsteinfegergesetz regelt die Auskunftspflicht des Bezirksschornsteinfegers?

Antwort

Die Auskunftspflicht des Bezirksschornsteinfegers ergibt sich aus § 10 des Thüringer Schornsteinfegergesetzes. In diesem Paragraphen sind die Pflichten des Bezirksschornsteinfegers geregelt, einschließlich der Verpflichtung, den Eigentümern von Feuerungsanlagen Auskünfte zu erteilen. Es ist ratsam, den genauen Wortlaut des Gesetzes zu konsultieren, um alle Details und spezifischen Anforderungen zu verstehen.

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