Die Feuerstättenschau muss in Deutschland gemäß § 14 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) mindestens zweimal innerhalb von sieben Jahren durchgeführt werden... [mehr]
Die Auskunftspflicht des Bezirksschornsteinfegers ergibt sich aus § 10 des Thüringer Schornsteinfegergesetzes. In diesem Paragraphen sind die Pflichten des Bezirksschornsteinfegers geregelt, einschließlich der Verpflichtung, den Eigentümern von Feuerungsanlagen Auskünfte zu erteilen. Es ist ratsam, den genauen Wortlaut des Gesetzes zu konsultieren, um alle Details und spezifischen Anforderungen zu verstehen.
Die Feuerstättenschau muss in Deutschland gemäß § 14 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) mindestens zweimal innerhalb von sieben Jahren durchgeführt werden... [mehr]