Welcher Paragraf regelt, dass sich die Betreuungsbehörde bei einem Betreuervorschlag an den Wünschen des Betroffenen orientieren soll?

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**Maßgeblich ist vor allem § 1816 Abs. 2 BGB: Das Betreuungsgericht soll bei der Auswahl des Betreuers den Wünschen der betroffenen Person entsprechen, wenn das ihrem Wohl nicht zuwiderläuft.** Für die **Betreuungsbehörde** ist zusätzlich § 12 BtOG wichtig: Sie soll im Verfahren den Sachverhalt ermitteln und dabei auch die Wünsche der betroffenen Person zum Betreuer erfassen und an das Gericht weitergeben. Praktisch entscheidend ist aber: **Die eigentliche rechtliche Bindung an den Betreuervorschlag des Betroffenen steht im BGB, nicht im BtOG.** Wenn du es knapp zitieren willst, ist meist diese Norm die richtige: **§ 1816 Abs. 2 BGB**.