Maßgeblich ist vor allem § 1816 Abs. 2 BGB: Das Betreuungsgericht soll bei der Auswahl des Betreuers den Wünschen der betroffenen Person entsprechen, wenn das ihrem Wohl nicht zuwiderl...
Maßgeblich ist vor allem § 1816 Abs. 2 BGB: Das Betreuungsgericht soll bei der Auswahl des Betreuers den Wünschen der betroffenen Person entsprechen, wenn das ihrem Wohl nicht zuwiderl...