Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält mehrere Öffnungsklauseln, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, spezifische Regelungen zu erlassen. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden diese Öffnungsklauseln insbesondere in den folgenden Artikeln der DSGVO behandelt: 1. **Artikel 6 Absatz 1 lit. c** (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung): Hier können nationale Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von rechtlichen Verpflichtungen getroffen werden. 2. **Artikel 9 Absatz 2** (Besondere Kategorien personenbezogener Daten): Dieser Artikel erlaubt es den Mitgliedstaaten, spezifische Ausnahmen und Regelungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu schaffen. 3. **Artikel 88** (Verarbeitung und Freiheit der Arbeitnehmer): Hier können nationale Vorschriften für die Verarbeitung von Daten im Beschäftigungskontext erlassen werden. 4. **Artikel 6 Absatz 1 lit. a** (Einwilligung): Die DSGVO erlaubt es den Mitgliedstaaten, spezifische Regelungen zur Einwilligung in bestimmten Kontexten zu schaffen. Diese Artikel bieten den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen das BDSG spezifische Regelungen und Ausnahmen festlegen kann.