Der Obersatz in einem Beschluss nach § 80 V VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) lautet in der Regel: "Der Antrag wird abgelehnt" oder "Der Antrag wird stattgegeben". Dieser Obersatz gibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder.