Was besagt § 280 Abs. 1 BGB?

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Der Obersatz des § 280 Abs. 1 BGB lautet: "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen." Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzungen innerhalb eines Schuldverhältnisses.

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