Eine passende Formulierung wäre: „Die Weitergabe der Ergebnisse erfolgt unverbindlich und ohne jegliche Verpflichtung für den Empfänger.“ Alternativ, etwas ausführlic... [mehr]
Der Obersatz des § 280 Abs. 1 BGB lautet: "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen." Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzungen innerhalb eines Schuldverhältnisses.
Eine passende Formulierung wäre: „Die Weitergabe der Ergebnisse erfolgt unverbindlich und ohne jegliche Verpflichtung für den Empfänger.“ Alternativ, etwas ausführlic... [mehr]