Der Obersatz des § 280 Abs. 1 BGB lautet: "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen." Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzungen innerhalb eines Schuldverhältnisses.