Ist Notwehrexzess ein Entschuldigungsgrund?
Antwort vomJa, der Notwehrexzess kann unter bestimmten Umständen als Entschuldigungsgrund anerkannt werden. Im deutschen Strafrecht ist dies in § 33 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Dort heißt es: "Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft." Das bedeutet, wenn jemand in einer Notwehrsituation die erforderlichen Grenzen überschreitet, weil er in einem Zustand der Verwirrung, Furcht oder des Schreckens handelt, kann dies als Entschuldigungsgrund gelten und der Täter bleibt straffrei.