In Deutschland regelt § 33 des Strafgesetzbuches (StGB) die Notwehrüberschreitung. Wenn jemand in einer Notwehrsituation aus Furcht oder Verwirrung handelt und dabei die Grenzen der Notwehr überschreitet, kann dies unter bestimmten Umständen als entschuldigt gelten. Das bedeutet, dass die Person nicht bestraft wird, wenn sie in einem Zustand der Verwirrung oder Angst handelte, der sie daran hinderte, die Situation angemessen zu beurteilen. Es ist jedoch wichtig, die genauen Umstände des Einzelfalls zu betrachten, da die Rechtsprechung hier differenziert.