Ist das Notwegerecht unzumutbar, wenn der Antragsteller Nachbarn terrorisiert?

Antwort

Das Notwegerecht (§ 917 BGB) gewährt einem Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, über ein Nachbargrundstück zu gehen oder zu fahren, wenn seinem eigenen Grundstück der notwendige Zugang zur öffentlichen Straße fehlt. Allerdings kann das Notwegerecht ausgeschlossen werden, wenn die Inanspruchnahme für den belasteten Eigentümer unzumutbar ist. Unzumutbarkeit kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben, etwa wenn durch die Nutzung des Notwegs erhebliche Nachteile, Belästigungen oder Gefahren für den Nachbarn entstehen. Wenn der Antragsteller (also derjenige, der das Notwegerecht beansprucht) den Nachbarn massiv belästigt, bedroht oder sogar terrorisiert, kann dies tatsächlich ein Grund sein, das Notwegerecht wegen Unzumutbarkeit zu versagen. Gerichte haben in der Vergangenheit entschieden, dass schwerwiegende Störungen des nachbarschaftlichen Verhältnisses, insbesondere bei wiederholten Beleidigungen, Bedrohungen oder anderen Formen von "Terror" durch den Antragsteller, die Gewährung eines Notwegerechts unzumutbar machen können. In solchen Fällen wird dem Schutz des belasteten Nachbarn Vorrang eingeräumt. Ob im konkreten Fall tatsächlich Unzumutbarkeit vorliegt, ist immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von der Schwere und Dauer der Störungen ab. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen oder gegebenenfalls das Gespräch mit einer Schlichtungsstelle zu suchen. Weitere Informationen zum Notwegerecht findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__917.html).

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