Wenn mehrere Personen einer Klage beitreten (z. B. als Streitgenossen oder im Rahmen einer Sammelklage), gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie einzelne Beteiligte wieder ausgeschlossen werden k... [mehr]
Das Notwegerecht (§ 917 BGB) gewährt einem Grundstückseigentümer das Recht, über ein Nachbargrundstück zu gehen oder zu fahren, wenn sein eigenes Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat. Ein Ausschluss des Notwegerechts ist grundsätzlich nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die Inanspruchnahme für den Nachbarn unzumutbar wäre. Ob Terrorgefahr oder terroristische Aktivitäten einen Ausschluss des Notwegerechts rechtfertigen, ist rechtlich nicht ausdrücklich geregelt und hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt: - **Unzumutbarkeit:** Das Notwegerecht kann ausgeschlossen werden, wenn die Ausübung für den belasteten Nachbarn unzumutbar ist (§ 918 BGB). Unzumutbarkeit liegt vor, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Interesse des Nachbarn am Ausschluss des Wegerechts überwiegen. - **Terrorgefahr:** Wenn durch die Nutzung des Notwegs eine konkrete und erhebliche Gefahr terroristischer Anschläge oder vergleichbarer Gefahren für das Nachbargrundstück besteht, könnte dies im Einzelfall als unzumutbar angesehen werden. Es müsste aber eine konkrete Gefährdungslage vorliegen, nicht nur eine abstrakte Möglichkeit. - **Gerichtliche Entscheidung:** Ob ein Ausschluss tatsächlich gerechtfertigt ist, müsste im Streitfall ein Gericht entscheiden. Die bloße Angst vor Terror reicht in der Regel nicht aus; es bedarf konkreter Anhaltspunkte. **Fazit:** Terrorgefahr kann im Ausnahmefall einen Ausschluss des Notwegerechts begründen, wenn sie zu einer konkreten, erheblichen und unzumutbaren Gefährdung des Nachbargrundstücks führt. Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und bedarf einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände. Weitere Informationen zum Notwegerecht findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__917.html).
Wenn mehrere Personen einer Klage beitreten (z. B. als Streitgenossen oder im Rahmen einer Sammelklage), gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie einzelne Beteiligte wieder ausgeschlossen werden k... [mehr]
Das Notwegerecht (§ 917 BGB) gewährt einem Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, über ein Nachbargrundstück zu gehen oder zu fahren, wenn sein... [mehr]
Als Nachweis für ein Notwegerecht gelten in der Regel folgende Dokumente und Belege: 1. **Grundbuchauszug**: Zeigt, dass das Grundstück keine eigene Anbindung an einen öffentlichen Weg... [mehr]
Der Satz „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Garantie und Rücknahme“ ist grammatikalisch verständlich, aber stilistisch und rechtlich nicht ganz optimal formuliert.... [mehr]