Welche Norm des BGB schafft Verjährungshemmung durch Zahlsperre?
Antwort vomDie Zahlsperre ist eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Norm regelt, dass die Verjährung gehemmt wird, solange zwischen den Parteien ein Rechtsstreit über den Anspruch anhängig ist oder eine Zahlsperre besteht.