Welche Norm des BGB schafft Verjährungshemmung durch Zahlsperre?

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Die Zahlsperre ist eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Norm regelt, dass die Verjährung gehemmt wird, solange zwischen den Parteien ein Rechtsstreit über den Anspruch anhängig ist oder eine Zahlsperre besteht.

Kategorie: Recht Tags: Zahlsperre Verjährung BGB