Zählt ein Nebengebäude für Gartengeräte bei der Kanalgebühr zur Fläche?
Antwort vom**Ja – in der Regel wird auch ein Nebengebäude wie ein Geräteschuppen bei der Kanal- bzw. Niederschlagswassergebühr mitgerechnet, wenn sein Dachregen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird; entscheidend ist nicht die Nutzung, sondern ob eine bebaute oder befestigte Fläche angeschlossen ist.** ([guteneck.de](https://www.guteneck.de/fileadmin/guteneck/02_B%C3%BCrger_und_Gemeinde/02_B%C3%BCrgerservice/03_Ortsrecht/02_Abwasserbeseitigung/nwgebuehr/Informationen_FAQ__Gemeinde_Guteneck_.pdf)) ## Worauf es wirklich ankommt Für die Gebühr zählt normalerweise die **angeschlossene versiegelte Fläche**. Dazu gehören nicht nur Wohnhäuser, sondern regelmäßig auch **Schuppen, Garagen, Gartenhäuser und sonstige Nebengebäude**. Mehrere kommunale Informationsblätter nennen solche Dachflächen ausdrücklich als gebührenrelevant. ([guteneck.de](https://www.guteneck.de/fileadmin/guteneck/02_B%C3%BCrger_und_Gemeinde/02_B%C3%BCrgerservice/03_Ortsrecht/02_Abwasserbeseitigung/nwgebuehr/Informationen_FAQ__Gemeinde_Guteneck_.pdf)) Die Nutzung des Gebäudes ist deshalb meist **unerheblich**. Ob dort Gartengeräte, Fahrräder oder etwas anderes lagert, ändert an der Gebühr normalerweise nichts. Entscheidend ist allein, ob Niederschlagswasser von dieser Fläche in den Kanal gelangt. ([haus.de](https://www.haus.de/immobilien/niederschlagswassergebuehr-30466)) ## Wann es nicht oder nur teilweise zählt Nicht jede Dachfläche wird automatisch voll angesetzt. Relevant ist, **wohin das Regenwasser tatsächlich abläuft**: - **voll zu berücksichtigen**, wenn Dachrinne/Fallrohr an Kanal oder Grundstücksentwässerung mit Kanalanschluss hängen - **nicht oder geringer zu berücksichtigen**, wenn das Wasser auf dem eigenen Grundstück **versickert**, in eine **Zisterne** geleitet wird oder durch besondere Systeme zurückgehalten wird, soweit die kommunale Satzung dafür eine Minderung vorsieht ([reichshof.org](https://www.reichshof.org/leben-in-reichshof/strassen-wasser-und-abwasser/gebuehren-beitraege/einfuehrung-einer-getrennten-niederschlagswassergebuehr-so-werden-abzuege-fuer-brauch-und-regenwassernutzungsanlagen-berechnet.html)) Der praktische Unterschied ist wichtig: Ein 12-m²-Geräteschuppen mit Fallrohr in den Kanal ist meist gebührenpflichtig; derselbe Schuppen kann gebührenfrei oder ermäßigt sein, wenn das Wasser vollständig auf dem Grundstück versickert. Das ist der Punkt, der in vielen allgemeinen Antworten fehlt. ([nussbaum.de](https://www.nussbaum.de/entdecken/news/aenderungen-fuer-die-berechnung-der-niederschlagswassergebuehr-melden-3117310)) ## Die kurze rechtliche Einordnung Bei der gesplitteten Abwassergebühr wird Niederschlagswasser getrennt nach den Flächen berechnet, von denen Wasser in die öffentliche Entwässerung gelangt. Kommunale Unterlagen erfassen dabei ausdrücklich auch **Dachflächen von Nebengebäuden aller Art**. ([guteneck.de](https://www.guteneck.de/fileadmin/guteneck/02_B%C3%BCrger_und_Gemeinde/02_B%C3%BCrgerservice/03_Ortsrecht/02_Abwasserbeseitigung/nwgebuehr/Informationen_FAQ__Gemeinde_Guteneck_.pdf)) ## Klare Konsequenz Wenn dein Nebengebäude nur Gartengeräte enthält, ist das **für sich genommen kein Grund**, die Fläche bei der Kanalgebühr außen vor zu lassen. **Maßgeblich ist der Regenwasseranschluss.** Nur wenn die örtliche Satzung bei Versickerung, Zisterne oder Gründach eine Ausnahme oder Reduzierung vorsieht, kann die Fläche ganz oder teilweise herausfallen. ([schwabach.de](https://www.schwabach.de/de/tiefbauamt/allgemeines-aus-dem-tiefbauamt/2687-faq-zum-ggm.html))