Ist ein mündliches Nachlassversprechen wirksam?

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In der Regel: **nein**. Ein bloß **mündliches Nachlassversprechen** ist in Deutschland normalerweise **nicht wirksam**, wenn damit gemeint ist, dass jemand nach seinem Tod etwas vererben oder schenken will. Solche Zuwendungen unterliegen grundsätzlich den Regeln für **Verfügungen von Todes wegen** und brauchen daher die gesetzliche Form, also etwa **Testament** oder **Erbvertrag**. Ein Schenkungsversprechen für den Todesfall fällt nach § 2301 BGB grundsätzlich unter diese Regeln. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2301.html)) Wichtig ist die Unterscheidung: - **Testament**: nicht mündlich, sondern formwirksam errichtet. - **Erbvertrag**: grundsätzlich notariell. - **Mündliche Zusagen** wie „Du bekommst später mein Haus“ reichen meist nicht. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf?ad=dirN&l=dir&o=0&q=bgb+gesetzestext&qsrc=0)) **Ausnahmen oder Sonderfälle** kann es geben, etwa bei bereits **vollzogenen Zuwendungen** oder bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall. Bei einer vollzogenen Schenkung auf den Todesfall verweist § 2301 Abs. 2 BGB auf die Regeln der Schenkung unter Lebenden. Auch Leistungen an Dritte nach dem Todesfall können gesondert geregelt sein. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2301.html)) Kurz gesagt: **Ein rein mündliches Nachlassversprechen ist meist nicht einklagbar und regelmäßig unwirksam.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2301.html))

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