Das Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" ist ein rechtlicher Begriff im deutschen Strafrecht, der in § 211 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert ist. Es beschreibt eine besonders verwerfliche Motivation für die Tötung eines Menschen. Niedrige Beweggründe sind solche, die aus einer Gesinnung heraus entstehen, die als moralisch besonders verwerflich oder abscheulich angesehen wird. Typische Beispiele für niedrige Beweggründe sind: 1. **Habgier**: Tötung aus finanziellen Motiven, etwa um an das Vermögen des Opfers zu gelangen. 2. **Eifersucht**: Tötung aus verletztem Stolz oder aus einer übersteigerten Eifersucht heraus. 3. **Rache**: Tötung als Vergeltung für eine vermeintliche oder tatsächliche Beleidigung oder Kränkung. Die Feststellung, dass ein Mord aus niedrigen Beweggründen begangen wurde, hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung. Sie kann dazu führen, dass die Strafe höher ausfällt, da solche Taten als besonders verwerflich gelten. In der Rechtsprechung wird oft eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen, um zu entscheiden, ob die Beweggründe als niedrig einzustufen sind.