Gilt Möbel als Zubehör nach §97 BGB?

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Ja, Möbel können als Zubehör im Sinne des § 97 BGB gelten, wenn sie mit einem Grundstück oder einer Immobilie fest verbunden sind oder deren Nutzung dienen. Zubehör ist demnach alles, was einem anderen Gegenstand zugeordnet ist, um dessen Nutzung zu fördern. Wenn Möbel also fest installiert sind oder in einem engen Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks stehen, können sie als Zubehör betrachtet werden.

Kategorie: Recht Tags: Möbel Zubehör BGB