Gilt Möbel als Zubehör nach §97 BGB?

Antwort vom

Ja, Möbel können als Zubehör im Sinne des § 97 BGB gelten, wenn sie mit einem Grundstück oder einer Immobilie fest verbunden sind oder deren Nutzung dienen. Zubehör ist demnach alles, was einem anderen Gegenstand zugeordnet ist, um dessen Nutzung zu fördern. Wenn Möbel also fest installiert sind oder in einem engen Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks stehen, können sie als Zubehör betrachtet werden.

Kategorie: Recht Tags: Möbel Zubehör BGB

Verwandte Fragen

Lieferungsverzug nach § 286 und § 276 BGB erklärt

Lieferungsverzug bedeutet: Der Schuldner liefert nicht rechtzeitig, obwohl die Leistung fällig und möglich ist, und er das zu vertreten hat. Grundlage aus § 286 BGB § 286 regelt d...