Muss einem Beschuldigten mitgeteilt werden, dass bei ihm eine Onlinedurchsuchung stattgefunden hat?

Antwort

Ja, in Deutschland muss einem Beschuldigten in der Regel mitgeteilt werden, dass bei ihm eine Online-Durchsuchung stattgefunden hat. Dies ist im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz, G10) geregelt. Nach § 12 G10 ist der Betroffene nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen, sofern dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn die Benachrichtigung den Erfolg der Ermittlungen gefährden könnte oder wenn sie aus anderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

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