Ja, ein Mitglied des Bundestages kann als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angesehen werden, wenn es personenbezogene Daten verarbeitet. Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der Verantwortliche die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Da Mitglieder des Bundestages in ihrer Funktion personenbezogene verarbeiten können, sind sie in diesem Kontext auch für die Einhaltung der DSGVO verantwortlich.