Wie sind die Mindestzahlungen der Gesellschafter in der GmbHG geregelt?

Antwort

Die Mindestzahlungen der Gesellschafter in einer GmbH sind im GmbH-Gesetz (GmbHG) nicht direkt geregelt. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte zu beachten: 1. **Stammkapital**: Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Bei der Gründung muss mindestens die Hälfte, also 12.500 Euro, in bar oder als Sacheinlage eingezahlt werden. 2. **Einzahlungspflicht**: Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Einlagen in voller Höhe zu leisten. Die genaue Höhe der Einlagen kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. 3. **Gesellschaftsvertrag**: Der Gesellschaftsvertrag kann spezifische Regelungen zu den Einlagen der Gesellschafter enthalten, wie z.B. unterschiedliche Einlagen für verschiedene Gesellschafter oder Regelungen zur Nachschusspflicht. 4. **Nachschusspflicht**: In bestimmten Fällen kann eine Nachschusspflicht für Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, was bedeutet, dass Gesellschafter verpflichtet sind, zusätzliches Kapital einzubringen, wenn die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Es ist ratsam, sich bei der Gründung einer GmbH rechtlich beraten zu lassen, um alle Aspekte der Gesellschaftereinlagen und des Stammkapitals korrekt zu berücksichtigen.

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