Ab wann gilt der Mietzins bei der Ergänzungsleistung als offensichtlich übersetzt?

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Bei den Ergänzungsleistungen gilt ein Mietzins **nicht nach einer festen Prozentgrenze** als „offensichtlich übersetzt“. Gemeint ist damit in der Praxis: **klar überhöht und unter den konkreten Umständen nicht mehr angemessen**. Wichtig ist dabei: - Die EL berücksichtigt beim Wohnen **nur höchstens den gesetzlich anrechenbaren Mietzins**. - Ist die Wohnung **deutlich zu teuer** im Verhältnis zu den persönlichen Verhältnissen, kann die Behörde verlangen, dass die Wohnkosten **gesenkt** werden. - „Offensichtlich übersetzt“ wird **einzelfallbezogen** beurteilt, etwa nach: - Haushaltsgrösse - Region/örtlichem Mietniveau - Gesundheitszustand und Zumutbarkeit eines Umzugs - Verfügbarkeit günstigerer Wohnungen - bisheriger Wohnsituation Entscheidend ist also meist nicht, **ab welchem exakten Betrag** die Miete „offensichtlich übersetzt“ ist, sondern ob sie **klar unangemessen hoch** ist und ein günstigeres Wohnen **zumutbar** wäre. Rechtlich stützt sich das auf die Regeln zu den **anerkannten Ausgaben bei den Ergänzungsleistungen** sowie die Praxis der Durchführungsstellen und Gerichte. Eine starre Grenze gibt es dabei in der Regel nicht. Siehe dazu: - Bundesamt für Sozialversicherungen zur EL: https://www.bsv.admin.ch - Informationen zur EL bei AHV/IV: https://www.ahv-iv.ch - Gesetzestext ELG: https://www.fedlex.admin.ch Kurzantwort: **Nicht ab einer fixen Zahl, sondern sobald der Mietzins im Einzelfall klar unangemessen hoch erscheint und ein günstigerer Wohnraum zumutbar wäre.**