Was ist kritisch an Artikel 15 und 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie 2019/790?

Antwort vom

Kritisch an **Artikel 15** und **Artikel 17** der EU-Urheberrechtsrichtlinie 2019/790 sind vor allem diese Punkte: ## Artikel 15 Das ist das sogenannte **Leistungsschutzrecht für Presseverleger**. ### Hauptkritik - **Gefahr für Verlinkung und Auffindbarkeit von Nachrichten**: Suchmaschinen, News-Aggregatoren und andere Dienste könnten vorsichtiger werden, wenn schon kurze Textausschnitte aus Presseartikeln lizenzpflichtig sind. - **Unklare Abgrenzung**: Was genau noch ein erlaubtes „sehr kurzer Auszug“ ist, ist rechtlich nicht immer glasklar. Das schafft Unsicherheit. - **Nutzen für Journalismus umstritten**: Kritiker sagen, dass vor allem große Verlagshäuser profitieren könnten, während kleinere Medien und freie Journalisten wenig davon haben. - **Marktmacht großer Plattformen bleibt oft bestehen**: Große Anbieter können Lizenzen eher verhandeln als kleine Dienste. Das kann Wettbewerb verzerren. - **Frühere nationale Modelle waren teils wenig überzeugend**: In Deutschland und Spanien gab es mit ähnlichen Regeln bereits Probleme; der wirtschaftliche Nutzen war umstritten. ## Artikel 17 Das ist die Regel zu **Upload-Plattformen** wie Video- oder Content-Plattformen. ### Hauptkritik - **Faktischer Druck zu Uploadfiltern**: Obwohl das Wort „Uploadfilter“ nicht zwingend im Zentrum steht, müssen Plattformen urheberrechtsverletzende Uploads möglichst verhindern. Praktisch führt das oft zu automatisierten Filtersystemen. - **Gefahr des Overblockings**: Solche Systeme erkennen oft nicht zuverlässig, ob etwas als **Zitat, Parodie, Kritik, Meme oder Satire** erlaubt ist. Legale Inhalte können daher fälschlich gesperrt werden. - **Eingriff in Meinungs- und Kunstfreiheit**: Kritiker sehen das Risiko, dass Nutzer aus Vorsicht weniger posten oder dass kreative Remix-Kultur eingeschränkt wird. - **Hohe Kosten für kleinere Plattformen**: Große Konzerne können teure Erkennungssysteme eher finanzieren als kleine oder neue Anbieter. Das kann Innovation und Wettbewerb bremsen. - **Privatisierte Rechtsdurchsetzung**: Entscheidungen darüber, was online sichtbar bleibt, werden teilweise von Plattformen und ihren Algorithmen vorverlagert statt von Gerichten. - **Beschwerdesysteme nicht immer ausreichend**: Zwar sind Rechtsbehelfe vorgesehen, aber ein zu Unrecht blockierter Beitrag ist oft gerade dann relevant, wenn er aktuell ist. Spätere Freischaltung hilft dann nur begrenzt. ## Kurzfazit **Artikel 15** wird vor allem kritisiert, weil er **Linkökonomie, Reichweite und Rechtssicherheit** belasten kann. **Artikel 17** wird vor allem kritisiert, weil er **Uploadfilter, Overblocking und Risiken für die Meinungsfreiheit** begünstigt. Juristisch ist die Idee hinter beiden Vorschriften der bessere Schutz von Rechteinhabern. Kritisch ist aber, dass dieser Schutz leicht zulasten von **offener Kommunikation, kleinen Anbietern und legaler Nutzung** gehen kann.

Verwandte Fragen

Wer hat bei einem übersetzten Lied Urheber- und Nutzungsrechte: Originalurheber oder Übersetzer?

Beide – aber nicht für dasselbe. Der Originalautor behält die Urheberrechte am ursprünglichen Liedtext, und der Übersetzer hat Urheberrechte an seiner Übersetzung, wenn...

Kann ein von chatopenai.de erstelltes Bild mit einem grinsenden Geschäftsmann vor großen Rechnern eine Urheberrechtsverletzung sein?

Ja, möglich – aber meist nicht wegen des „KI-Bilds an sich“, sondern wegen der Vorlage, der Nutzungsrechte oder des Rechts am eigenen Bild der dargestellten Person. Entscheidend...