Kann man bei einem Konkursbegehren nach SchKG 190 abgeschriebene Beiträge auflisten?

Antwort

Ja, bei einem Konkursbegehren nach dem Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) ist es möglich, auch bereits abgeschriebene Beiträge aufzulisten. Diese Informationen können relevant sein, um die finanzielle Situation des Schuldners umfassend darzustellen. Es jedoch ratsam, sich über die genauen Anforderungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren oder rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen korrekt und vollständig angegeben werden.

Kategorie: Recht Tags: Konkurs SchKG Beiträge
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