Ja, eine Kommune in Rheinland-Pfalz darf grundsätzlich Aktien erwerben. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im Kommunalrecht des Landes Rheinland-Pfalz, insbesondere in der Gemeindeordnung (GemO). Gemäß § 86 GemO Rheinland-Pfalz dürfen Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen, wenn ein öffentlicher Zweck dies rechtfertigt und die Gemeinde dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird. Der Erwerb von Aktien kann als eine Form der Beteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen betrachtet werden. Es ist jedoch wichtig, dass der Erwerb von Aktien im Einklang mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften steht und der Gemeinderat dem Erwerb zustimmt. Zudem muss der Erwerb im Rahmen der kommunalen Aufgaben und Ziele liegen und darf nicht spekulativer Natur sein. Für detaillierte und spezifische rechtliche Beratung sollte die Kommune einen Rechtsanwalt oder einen Fachberater für Kommunalrecht konsultieren.